§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und dem jeweiligen Auftragnehmer,
im folgenden Kurierdienst genannt, und für die Geschäftsbeziehungen
zwischen dem Fa. KURBO, sofern im jeweiligen Auftrag nichts anderes
ausdrücklich bestimmt wird. Der Umfang der Leistung richtet sich nach
dem erteilten Auftrag.
§ 2 Vertragspartner, Vertragsgegenstand
(1) Der Frachtauftrag wird geschlossen zwischen dem Auftraggeber und dem
jeweiligen Kurierdienst. Ein Vertrag zwischen ein Subunternehmer und dem Auftraggeber kommt bei der Vermittlung
nicht zustande, es sei denn, dieses wird ausdrücklich vereinbart. Der
jeweilige Kurierdienst ist ein selbstständiger Unternehmer und ist nicht
Teil von Fa. KURBO. Die Firma KURBO ist nicht berechtigt, verbindliche
Erklärungen für den jeweiligen Kurierdienst abzugeben. Dies gilt nicht,
soweit im Rahmen eines Dauerauftrages gesonderte Vergütungen für die
Durchführung eines Frachtauftrages für einen Auftraggeber vereinbart
werden.
(2) Gegenstand des Frachtauftrages ist der Transport von Gütern aller
Art durch Fahrräder, Personenkraftwagen, Kleintransporter und ähnliche
Fahrzeuge, wenn es für den Transport nicht einer gesonderten Genehmigung
bedarf, wenn der Transport der Güter wegen des Zustandes der Güter nicht
mit besonderen Gefahren verbunden ist und /oder wenn das Frachtgut wegen
der Grösse und /oder des Gewichtes in den vorgesehenen Fahrzeugen
üblicherweise transportiert werden kann. Ohne gesonderte Vereinbarung
ist der Transport von Menschen, lebenden Tieren, Kraftfahrzeugen,
Wasserfahrzeugen, Anhängern und Trailern, Wertgegenständen wie
Edelmetallen, Schmuck, Edelsteinen, Antiquitäten, Bargeld oder
Wertpapieren nicht Gegenstand des Vertrages.
§ 3 Pflichten des Kurierdienstes
(1) Der Kurierdienst hat den ihm übertragenen Auftrag mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Frachtführers zu erledigen. Er darf sich zur
Erfüllung der Leistung Dritter bedienen.
(2) Der Kurierdienst ist verpflichtet, einen übernommenen Auftrag
unverzüglich, also innerhalb der für die Erfüllung eines Frachtauftrages
üblichen Zeit, zu erledigen. Wenn nichts abweichendes vereinbart worden
ist, ist der Kurierdienst nicht verpflichtet, das Frachtgut zu einer
bestimmten oder nach einer bestimmten Zeit bei dem vorgesehenen
Empfänger abzuliefern.
(3) Der Kurierdienst hat sich verpflichtet, eine Verkehrshaftungsversicherung von 40 SZR abzuschließen, die von ihm verursachte Schäden an den Frachtgütern und
bei Verlust von Frachtgütern absichert.
§ 4 Leistungsumfang
Kurbo München bietet seinem Auftraggeber die Beförderung von Gütern und Dokumenten innerhalb der Bundesrepublik und Europaweit in Form von Direktfahrten, sowie auch als 24 Std.-Service an.
Der Frachtauftrag umfasst die Abholung des Frachtgutes bei dem von dem
Auftraggeber bestimmten Ort und die Ablieferung an dem von dem
Auftraggeber bestimmten Ort und Empfänger. Der Auftraggeber hat
sicherzustellen, dass das Frachtgut unter Berücksichtigung einer
angemessenen Fahrtzeit von der Übergabe des Frachtgutes an gerechnet
auch von dem vorgesehenen Empfänger des Gutes in Empfang genommen werden
kann. Sollte die Abnahme des Frachtgutes durch den Auftraggeber nicht
gewährleistet worden sein, ist der Kurierdienst berechtigt, den dadurch
entstandenen Mehraufwand entsprechend den allgemeinen Entgeldsätzen
gesondert zu berechnen. Sollte der Kurierdienst keine zur Abnahme des
Frachtgutes bereite Person antreffen, ist der Kurierdienst berechtigt,
das Frachtgut, soweit es den üblichen Gepflogenheiten entspricht, bei
einer zu dem vorgesehenen Empfänger benachbarten Person abzugeben. Dies
gilt nicht, wenn der Auftraggeber gegenteilige Anweisungen erteilt hat.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung klar und eindeutig den
Ort der Abholung und den Empfänger des Frachtgutes und den Ort der
Ablieferung des Frachtgutes zu benennen. Sollte dem Kurierdienst
aufgrund unklarer oder zweideutiger Angaben ein Mehraufwand entstanden
sein, ist der Kurierdienst berechtigt, den Mehraufwand zusätzlich in
angemessener Höhe zu berechnen.
(2) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Frachtgut sich in
einem Zustand befindet, bei dem keine Gefahren für den Kurierdienst oder
Dritte ausgeht, so dass bei der Durchführung des Fuhrauftrages von dem
Frachtgut keine Gefahren zu Lasten des Kurierdienstes oder Dritter
ausgehen. Der Kurierdienst ist berechtigt, die Durchführung der
Frachtaufträge abzulehnen, wenn entgegen Satz 1 von diesen Frachtgütern
Gefahren für Dritte ausgehen. Der Kurierdienst behält in diesem Fall
seinen Anspruch auf den vollen Fuhrlohn .
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Erhalt des Frachtgutes
unverzüglich zu prüfen, ob das Frachtgut durch den Transport einen
Schaden erlitten hat und hat diesen unverzüglich, spätestens drei Tage
nach Erhalt des Frachtgutes, dem Kurierdienst schriftlich anzuzeigen. Es
obliegt ihm sicherzustellen, dass für den Fall, dass er nicht der
Empfänger des Frachtgutes ist, der Empfänger unverzüglich der
Untersuchungs- und Anzeigepflicht gemäss Satz1 nachkommt. Bei einer
Verletzung der Untersuchungs- und Anzeigepflicht verliert der
Auftraggeber seine Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligem
Kurierdienst, es sei denn, er weisst nach, dass der Kurierdienst den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine
Schadensanzeige gemäss Satz1 bei Fa. KURBO ist fristwahrend.
(4) Der Einzelfrachtauftrag erlischt gemäss vertraglicher
Vereinbarungen.
§ 6 Vergütungsberechnung, Fälligkeit der Vergütung
(1) Der Fuhrlohn des Kurierdienstes ergibt sich aus den allgemeinen
Tarifen, die von der Fa. KURBO vermittelten Frachtaufträge festgelegt
worden sind. Gesonderte Einzelvereinbarungen zwischen dem Auftraggeber
dem jeweiligen Kurierdienst oder den von der Fa. KURBO vermittelten
Kurierdiensten sind zulässig. Der Fuhrlohn beinhaltet die jeweilige
gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit
der Kurierdienst bei der Ausführung gesonderte Auslagen tätigt, die
notwendig bei der Durchführung des Auftrages entstanden sind, hat der
Kurierdienst gesondert Anspruch auf Erstattung der getätigten Auslagen.
(2) Der Fuhrlohn wird, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach
Erfüllung des Frachtauftrages in bar fällig.
§ 7 Zurückbehaltungsrecht
Der Kurierdienst ist berechtigt, bis zur Bezahlung des Fuhrlohnes ein
Zurückbehaltungsrecht nach Massgabe des § 273 BGB geltend zu machen,
soweit der Auftraggeber oder der Empfänger des Frachtgutes hierdurch
nicht unverhältnismässig benachteiligt wird. Für den Fall, dass eine
Unbarzahlung vereinbart worden ist oder der jeweilige Auftraggeber nicht
mehr als zwei Rechnungen nicht beglichen hat, ist das
Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
(1) Der Kurierdienst haftet für die bei der Erfüllung des
Frachtauftrages entstandenen Schäden, die der Kurierdienst zu vertreten
hat.
(2) Der Kurierdienst haftet, soweit der Schaden nicht durch die
Verkehrshaftpflichtversicherung erstattet wird, nur im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn es wird bei Abschluss des
Vertrages etwas anderes vereinbart. Satz1 gilt auch für
Erfüllungsgehilfen des Kurierdienstes und Subunternehmern.
(3) Die Schadensabwicklung erfolgt über der FA. KURBO, es sei denn, die
Fa. KURBO oder der Kurierdienst teilen dem Auftraggeber etwas anderes
mit.
§ 9 Sonstige Vereinbarungen
Mündliche Auskünfte und Erklärungen der Mitarbeiter von der Fa. KURBO
oder des jeweiligen Kurierdienstes sind nur verbindlich, wenn sie
schriftlich bestätigt werden oder der Mitarbeiter ausdrücklich auch
gegenüber dem Auftraggeber ermächtigt wurde, die Fa. KURBO oder den
Kurierdienst zu vertreten. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Ebersberg, falls der Auftraggeber
Kaufmann im Sinne des HGB ist.
Stand 01.03.2008

